Das Jahr 2020 war im Bereich der Kältemittelüberwachung ein erneuerungsreiches Jahr. Zahlreiche Normen wurden gegen überarbeitete ersetzt und daraus ergibt sich die größte Änderung im Thema »Personenschutz« seit Beginn der Din EN 378, so unser Autor Roger Schmidt. Sein Beitrag beschäftigt sich mit CO2, doch das Thema betreffe alle Kältemittel gleichermaßen.
Im Bereich der Kältemittel-Normen hat sich im Jahr 2020 so einiges verändert. Besitzen Sie schon die überarbeitete Version der Din EN 378-3 »Aufstellungsort und Schutz von Personen«? Oder wie sieht es mit der Din EN 14624 aus? Diese hat sich bis dato mit mobiler Lecksuche beschäftigt und nun wurde das Thema »stationäre Gasmelder« mit aufgenommen. Und was ist mit der neuen Norm Din EN 50676 »Elektrische Geräte zur Detektion und Konzentrationsmessung von Kältemittelgasen«? Hinzu kommen unzählige Normen auf welche die drei nun verweisen, zum Beispiel Din EN 45544 Teil 1-4 oder Din EN 60079-29. Blicken Sie dabei noch durch, wenn Sie CO2-Kältemittel einsetzen? Ist Ihnen das Haftungsthema bei der Auslegung einer Gaswarnanlage bewusst?
Zusammenfassend kann man sagen, dass seit 2020 die CO2-Kältemittelüberwachung von einem ungeregelten Nischenbereich in den offiziellen Arbeitssicherheitsbereich gehoben wurde. Dies bedeutet, dass eine CO2-Kältemittelüberwachung nun gleichgestellt ist mit einer CO2-Überwachung in jeder anderen Branche. Nun kann man sich nicht mehr der »6653-2 Schankanlagen-Norm« bedienen und Gaswarnanlagen nach dieser auslegen. Jetzt muss man professionell planen und auslegen in Sachen CO2-Kältemittelüberwachung.
Was ist nun zu beachten?
In der Din EN 378-3 finden Sie unter 4.3 »Es muss eine Risikoanalyse auf Grundlage des Sicherheitskonzeptes für die Kälteanlage durchgeführt werden«. Dies schließt die Gaswarnanlage mit ein, was bedeutet es muss eine Gefährdungsbeurteilung, auch schon ab dem Planungsstadium, erstellt werden. Hier werden sich nun die Kälteanlagenbauer, die Planer und die Auftraggeber den Ball hin und her spielen, da niemand der beteiligten Parteien sich in diesem Stadium damit beschäftigen möchte. Am Ende des Tages greift dann die Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV), welche den Betreiber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Diese ist von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellen und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss gemäß den Berufsgenossenschaften nahezu jede Firma, intern oder extern, besitzen (§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG sowie DGUV Vorschrift 2).
Soweit der rechtliche Aspekt. In der Realität ist es aber nicht so einfach. Aber ganz so einfach ist es dann auch in der Theorie nicht. In den letzten Jahren gab es immer wieder Vorfälle durch Planungsfehler. Da der Einsatz von Gasen in den verschiedensten Branchen zunimmt und auch die Anforderungen an das Thema Sicherheit steigen, so wächst auch der Einsatz von Gaswarnanlagen. Mit diesem Wachstum steigen aber auch die Vorfälle, welche oft ihren Ursprung schon in der Auslegung einer Gaswarnanlage haben.
Bisher hat man sich im Bereich der Kältemittelüberwachung nicht besonders für Merkblätter der Berufsgenossenschaften interessiert, weil man der Meinung war, dass diese nicht für die Kältemittelbranche zutreffend sind. Stand Ende 2020 ist dies definitiv nicht mehr so, zumal es davor auch nicht zutraf.
Die Berufsgenossenschaft
Es gibt das Merkblatt der Berufsgenossenschaften T021 / DGUV 213-056 »Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase« welche man als »Übersetzung« der aktuellen Normen sehen kann. Dieses Merkblatt basiert auf den aktuellen Normen für Gaswarntechnik und gibt einen praktischen Leitfaden für den Umgang mit dem Thema Gaswarntechnik. Zu jeder Auslegung einer Gaswarnanlage sollte man dies heranziehen, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Unter Punkt 7 wird gefordert, »Gaswarneinrichtungen dürfen nur durch Fachkundige nach Abschnitt 13.4 ausgelegt werden.« Unter Punkt 13.4 findet man dann noch nähere Informationen, was man unter »Fachkundig« versteht.
Wer im Planungsprozess erfüllt dies? Der Aufraggeber, dessen Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Planer, der Kälteanlagenbauer? Sicherlich wird die Mehrheit des genannten Personengruppen nicht »fachkundig« sein im Sinne der Berufsgenossenschaft. Und nun? Dann sollte man sich der »Fachkunde« extern bedienen. Hier gibt es die Möglichkeit, über Gaswarngeräte-Hersteller oder Händler zu gehen, oder man wendet sich an freie fachkundige Spezialisten. Der Unterschied dürfte darin liegen, welchen Lösungsansatz man verfolgt. Sucht man eine Lösung mit irgendeinem Produkt, dann sind Hersteller und Händler eine Möglichkeit, wobei die Fachkunde natürlich von der einzelnen Person abhängig ist. Als Mitarbeiter eines Herstellers ist man direkt »fachkundig«, was aber sicherlich nicht auf jede Person gleichermaßen zutreffend sein dürfte.
Eine andere Wahl wären auf Gaswarntechnik spezialisierte Berater, welche Ihnen völlig unabhängig bei der Auslegung einer Gaswarnanlage behilflich sein können, ohne dass man Bedenken haben müsste, dass finanzielle Verkaufsinteressen dahinterstehen. Auch ist die Auslegung unter Umständen etwas passender, weil man sich der ganzen Hersteller/Produkte des Marktes bedienen kann und nicht nur von einem Anbieter.
Die Kälteanlagenbauer sollten auf Grundlagen der überarbeiteten Normen und der damit geänderten Sachlage ihre Prozesse überdenken, was die Auslegung, die Inbetriebnahme und die Wartung von Gaswarnanlagen betrifft. Hier gelten jetzt die Vorgaben, wie diese für alle Branchen in Sachen Gaswarnanlagen gültig sind.
Haftung
Mit diesen Änderungen sollten sich alle vertraut machen, welche im Kältemittel-Bereich mit der Planung oder Einsatz von Gaswarnanlagen zu tun haben. Denn bei zukünftigen Vorfällen wird man sicherlich diese neuen Din EN Normen sowie die Merkblätter der Berufsgenossenschaften heranziehen.
Weitere Veränderungen
Es gibt natürlich noch zahlreiche Veränderungen durch die Überarbeitung der Normen, zum Beispiel dass die Gaswarnanlage eine Störmeldung bei Stromausfall abgeben muss oder Details zu Vor- und Hauptalarm inklusive Alarmschwellen und Messbereiche. Auf diese gehe ich gerne bei entsprechenden Beratungen näher ein.◂
Roger Schmidt
Unser Autor
Unser Autor Roger Schmidt ist BDSH geprüfter Sachverständiger für Gaswarntechnik und Fachkraft für Explosionsschutz aus Münzenberg.